Die zum Räumen und Streuen notwendigen Geräte muss der Vermieter dem Mieter überlassen. Die Bereitstellung des Streuguts ist dagegen Mietersache. Kauft der Eigentümer oder der Hausmeister-(Dienst) die Streumittel ein, können die Kosten als Betriebsmittel auf den Mieter umgelegt werden.