Es ist derjenige zu Ersatz von Schäden verpflichtet, dem die Verpflichtung der Räum- und Streupflicht wirksam auferlegt worden ist.

  • Hat der Mieter seine Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt und ein anderer Mieter, Besucher bzw. Dritter stürzt, so haftet der Mieter bzw. seine Privathaftpflichtversicherung.
  • Ist der Eigentümer verpflichtet, zu räumen und zu streuen, und vernachlässigt er seine Pflichten, so springt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Dieses gilt auch, wenn der Vermieter seiner Kontrollpflicht gegenüber dem Verpflichteten (egal ob Mieter oder Hausmeister oder ein anderer Beauftragter) nicht nachgekommen ist.