Gemäß den Ortssatzungen der Städte müssen die Anlieger, somit die Hauseigentümer, der Räum- und Streupflicht nachkommen. Es ist allgemein üblich, dass der Hauseigentümer diese Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter überträgt, indem er dieses im Mietvertrag regelt. Oder der Hauseigentümer beauftragt den Hausmeister oder ein Fremdunternehmen mit der Durchführung der Räum- und Streupflicht.

Wer dazu verpflichtet ist, die Räum- und Streupflicht auszuüben, muss diese auch ausüben. Persönliche Einschränkungen wie Urlaub, Krankheit oder berufliche Verpflichtungen werden nicht gelten gelassen.

Die Kontrollpflicht liegt allerdings letztendlich beim Eigentümer.