Mit Sondereigentum wird der Teil des Wohnungseigentums bezeichnet, der im Alleineigentum eines einzelnen Eigentümers steht. Nach §2 WEG kann das Sondereigentum durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks oder durch Teilung (Teilungserklärung) des alleinigen Eigentümers begründet werden. Der Gegenstand des Sondereigentums wird in §5 WEG geregelt. Der konkrete Umfang des Sondereigentums ist grundsätzlich in der Teilungserklärung aufgeführt. Zu beachten ist, dass zu Sondereigentum nur sondereigentumsfähige Teile (das heißt in sich abgeschlossene Teile) erklärt werden dürfen.

Zum Sondereigentum gehören abgeschlossene Wohn- oder Gewerberäume; Tiefgaragenstellplätze, wenn die einzelnen Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind; weitere abgeschlossene Räume, wie zum Beispiel der Keller, die zwar außerhalb des Wohnraums liegen, trotzdem aber räumlich von anderen Bereichen abgetrennt sind; einzelne Gebäudeteile, wie beispielsweise nicht tragende Innenwände, Innentüren, Fußbodenbeläge; Einrichtungsgegenstände in den einzelnen Räumen.