Gemeinschaftliche Flächen können durch sogenannte Sondernutzungsrechte einem Wohn- oder Teileigentum zugeordnet werden. Der Berechtigte kann dann über die Fläche oder den Raum unter Ausschluss der übrigen Eigentümer verfügen. Dies ist bei Pkw-Stellplätzen, gemeinschaftlichen Kellerräumen sowie Balkonen üblich. Der Berechtigte trägt sodann die Bewirtschaftungskosten, wenn dieses entsprechend in der Teilungserklärung vereinbart ist. Doch Achtung! Die gesetzliche Regelung sieht anders aus: Nach §16 Abs. 2 WEG erfolgt die Kostentragung durch alle Eigentümer. Instandhaltungen und Instandsetzungen sind weiterhin Sache der Gemeinschaft, sofern diese nichts anderes beschlossen beziehungsweise vereinbart hat.